Wer an einer Hochschule endgültig durchfällt, hält das Studium meist für beendet. Viele Hochschulen verweigern in dieser Situation auch die Einschreibung in denselben Studiengang an einer anderen Universität. In einem Gastbeitrag für beck-aktuell erläutert Rechtsanwalt Christian Reckling Krieten, warum das Sächsische Oberverwaltungsgericht dieser Praxis nun enge Grenzen setzt.
Worum geht es?
Ein Student hatte im Bachelorstudiengang Physik an der TU Dresden ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden. Die TU Chemnitz lehnte seine Immatrikulation für den dortigen Physik-Bachelor ab: Wer eine für den Abschluss erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden habe, dürfe den Studiengang auch anderswo nicht fortsetzen. Das OVG Bautzen verpflichtete die TU Chemnitz im Eilverfahren, den Studenten vorläufig einzuschreiben (Beschluss vom 01.07.2026, Az. 2 B 92/26).
Entscheidend ist nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 Nr. 6 SächsHSG nicht die Bezeichnung des Studiengangs, sondern ob die konkrete, endgültig nicht bestandene Prüfung nach der Prüfungsordnung der aufnehmenden Hochschule überhaupt für den Abschluss erforderlich ist. In Chemnitz gab es das Dresdner Modul in dieser Form nicht. Studiengänge tragen zwar häufig denselben Namen, unterscheiden sich aber in Pflichtmodulen, Wahlpflichtbereichen und Prüfungsanforderungen erheblich.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein pauschaler Ausschluss vom gleichnamigen Studiengang an einer anderen Hochschule ist mit der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar; Eingriffe müssen verhältnismäßig sein.
- Maßgeblich ist der Abgleich der Prüfungsordnungen: Wird die nicht bestandene Prüfung an der neuen Hochschule gar nicht verlangt, fehlt der Grund für ein Immatrikulationshindernis.
- Das Argument, dem Staat Kosten zu ersparen, trägt die bisherige Praxis nicht, zumal bereits erbrachte Leistungen regelmäßig angerechnet werden.
- Formal betrifft die Entscheidung das sächsische Hochschulrecht; viele Landeshochschulgesetze enthalten aber vergleichbare Regelungen.
Was heißt das für Betroffene?
Ein endgültiges Nichtbestehen bedeutet nicht automatisch das Ende des Studiums im gewählten Fach. Lehnt eine andere Hochschule die Einschreibung ab, lohnt sich der genaue Blick in beide Prüfungsordnungen. Hochschulen werden Immatrikulationshindernisse künftig genauer begründen müssen. Wie wir Sie bei Prüfungsentscheidungen und gegenüber Ihrer Hochschule unterstützen, lesen Sie auf der Seite Prüfungsanfechtung.
