Schulrecht

Schulrecht – Versetzung, Zeugnis, Schulverweis: Wir stehen Schülern und Eltern zur Seite.

Persönliche Beratung und klare Perspektiven für den Schulweg Ihres Kindes.

Das Schulrecht regelt die Rechte und Pflichten von Schülerinnen, Schülern, Eltern, Lehrkräften und Schulbehörden. Entscheidungen der Schule können erhebliche Auswirkungen auf die schulische und berufliche Zukunft eines Kindes haben. Ob Schulplatz, Schulwechsel, Ordnungsmaßnahmen oder Prüfungsentscheidungen – nicht jede Entscheidung einer Schule ist rechtmäßig.

Reckling Krieten Legal berät und vertritt Eltern, Schülerinnen und Schüler bundesweit in allen Bereichen des Schulrechts. Wir prüfen schulische Entscheidungen sorgfältig und setzen Ihre Rechte außergerichtlich sowie vor den Verwaltungsgerichten durch.

Unsicher, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt?

Schulrecht

Alles Wichtige im Detail.

Öffnen Sie die Abschnitte, die Sie betreffen.

01

Zugang zu einer bestimmten Schulform oder Schule

Die richtige Wahl einer bestimmten Schulform ist für das spätere berufliche Fortkommen, insbesondere für das Erreichen eines Studienabschlusses, eine …

Die richtige Wahl einer bestimmten Schulform ist für das spätere berufliche Fortkommen, insbesondere für das Erreichen eines Studienabschlusses, eine folgenreiche Entscheidung.

Der spätere berufliche Werdegang Ihres Kindes fällt oftmals ebenfalls mit der Wahl einer bestimmten Schulform zusammen.

Die Regelung über den Schulzugang ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gesetzlich normiert. In den Bundesländern Sachsen, Thüringen, Bayern und Nordrhein-Westfalen entscheidet die Zeugniskonferenz in der vierten Klasse über die Berechtigung des Schülers zum Wechsel auf eine weiterführende Schulform.

Wir beraten Sie über die Möglichkeiten die Aufnahme Ihres Kindes in eine bestimmte Schulform mit rechtlichen Schritten durchzusetzen oder gegen eine Schulformempfehlung vorzugehen.

02

Die richtige Schulwahl entscheidet über den Bildungsweg

Der Wechsel auf eine weiterführende Schule gehört zu den wichtigsten Entscheidungen im schulischen Werdegang eines Kindes. Die Wahl der Schulform …

Der Wechsel auf eine weiterführende Schule gehört zu den wichtigsten Entscheidungen im schulischen Werdegang eines Kindes. Die Wahl der Schulform beeinflusst maßgeblich den späteren Bildungsweg und eröffnet oder beschränkt langfristig Möglichkeiten für Ausbildung, Studium und Beruf.

Nicht selten kommt es vor, dass Eltern mit einer Schulformempfehlung oder einer Ablehnung der Aufnahme an einer bestimmten Schule nicht einverstanden sind. Dabei bestehen oftmals rechtliche Möglichkeiten, gegen eine Entscheidung der Schule oder der Schulbehörde vorzugehen.

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Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

Das Schulrecht ist Landesrecht. Deshalb unterscheiden sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu weiterführenden Schulen von Bundesland …

Das Schulrecht ist Landesrecht. Deshalb unterscheiden sich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu weiterführenden Schulen von Bundesland zu Bundesland erheblich.

In einigen Bundesländern – beispielsweise Bayern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen oder Thüringen – spielen Zeugnisse, Notendurchschnitt oder schulische Empfehlungen eine entscheidende Rolle bei der Aufnahme in bestimmte Schulformen. Andere Bundesländer stellen stärker auf den Elternwillen oder besondere Aufnahmeverfahren ab.

Gerade aufgrund dieser unterschiedlichen Regelungen empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung.

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Aufnahme an einer Wunschschule

Nicht jede Ablehnung eines Schulplatzes ist rechtmäßig. …

Nicht jede Ablehnung eines Schulplatzes ist rechtmäßig.

Häufige Streitigkeiten betreffen insbesondere:

  • Aufnahme an Gymnasien
  • Aufnahme an Gesamtschulen
  • Schulplatzvergabe
  • Ablehnung wegen Kapazitätsgrenzen
  • Wunschschule außerhalb des Schulbezirks
  • Schulwechsel
  • Aufnahme an Privatschulen
  • inklusive Beschulung
  • Schulbezirk und Einzugsgebiet

Wir prüfen, ob die Auswahlentscheidung den gesetzlichen Vorgaben entspricht und vertreten Sie erforderlichenfalls im Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

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Ordnungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen

a) Erzieherische Maßnahmen …

a) Erzieherische Maßnahmen

Die im jeweiligen Schulgesetz gesetzlich niedergeschriebenen Ordnungsmaßnahmen und der Lehrauftrag der pädagogischen Kräfte stehen in einem Spannungsverhältnis. Im Schulalltag kommen sie nicht selten zur Anwendung und sorgen bei den Schülern und bei Ihnen als Elternteil oftmals für Verärgerung.

Für Sie als Eltern stellt sich dann häufig die Frage, ob die gegen Ihr Kind ergangene Ordnungsmaßnahme überhaupt notwendig war und wenn ja, ob die jeweilige Maßnahme verhältnismäßig war, d. h. die mildeste und geeignete Ordnungsmaßnahme.

Eine mögliche Form der Ordnungsmaßnahmen sind die erzieherischen Maßnahmen durch das pädagogische Lehrpersonal. Das berühmte Tafel putzen bis hin zum Lob und Tadel sind Maßnahmen die nach der Rechtsprechung nicht geeignet sind, die geschützte Rechtssphäre des betroffenen Schülers zu beeinträchtigen, so dass eine gerichtliche Überprüfung grundsätzlich nicht möglich ist. Erst wenn allgemein gültige Verwaltungsmaßstäbe verletzt werden, wie ein Verstoß gegen das Willkürverbot, kann eine gerichtliche Überprüfung erfolgen.

b) Förmliche Maßnahmen

Sollte die Verhängung von pädagogischen Maßnahmen nicht ausreichen, können sog. Ordnungsmaßnahmen erlassen werden. Da diese in die Grundrechte des Schülers eingreifen, stellen die Ordnungsmaßnahmen sog. Verwaltungsakte gem. § 35 S. 1 VwVfG dar. Diese können mit einem Widerspruch und bei Unterliegen mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht angefochten werden. In Hamburg sind die Ordnungsmaßnahmen abschließend in § 49 Abs. 4 S. 2 HmbSchulG aufgeführt:

Ordnungsmaßnahmen sind

1. der schriftliche Verweis,

2. der Ausschluss vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage oder von einer

Schulfahrt,

3. die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische Gliederung,

4. die Androhung der Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

5. die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss,

6. die Entlassung aus der allgemein bildenden Schule, soweit die Schulpflicht nach § 39 Absatz 1

erfüllt ist, und aus den Bildungsgängen der beruflichen Schulen, soweit die Schulpflicht nach § 39

Absatz 2 erfüllt ist.

Da wie im Hamburgischen Schulgesetz die förmlichen Ordnungsmaßnahmen gesetzlich niedergeschrieben sind, gilt dies natürlich auch für alle übrigen Bundesländer. Schulen dürfen daher nur die von den Landesschulgesetzen aufgezählten Ordnungsmaßnahmen erlassen. Mit anderen Worten muss ein Gesetz vorliegen, dass die jeweilige Maßnahme anordnet und regelt.

Da es sich bei den förmlichen Ordnungsmaßnahmen um Verwaltungsakte handelt, greifen auch hier die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts. Danach muss zunächst die zuständige Stelle bzw. Behörde handeln. Dies kann u.a. die Lehrerkonferenz, die Klassenkonferenz oder die obere Schulaufsichtsbehörde sein. Zudem sind Sie als Eltern und auch der betroffene Schüler der Maßnahme vor dem Erlass der Maßnahme anzuhören. Auch muss neben dem Gebot der Schriftform die Ordnungsmaßnahme begründet werden. Dabei darf die Begründung nicht nur formelhaft sein, sondern muss sich auf den konkreten Einzelfall beziehen.

Daneben muss die förmliche Ordnungsmaßnahme ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sein.

Wir prüfen genau dies und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten sowie den nächsten möglichen Schritten.

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Nicht jede schulische Maßnahme ist rechtmäßig

Schulen sind verpflichtet, einen geordneten Unterricht sicherzustellen. Hierzu stehen ihnen unterschiedliche pädagogische und förmliche Maßnahmen zur …

Schulen sind verpflichtet, einen geordneten Unterricht sicherzustellen. Hierzu stehen ihnen unterschiedliche pädagogische und förmliche Maßnahmen zur Verfügung.

Dabei gilt jedoch stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Schulen dürfen ihre Befugnisse nicht überschreiten.

Wir prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten wurden und setzen Ihre Rechte konsequent durch.

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Erzieherische Maßnahmen

Zu den erzieherischen Maßnahmen gehören beispielsweise: …

Zu den erzieherischen Maßnahmen gehören beispielsweise:

  • mündliche Ermahnungen
  • schriftliche Hinweise
  • Lob und Tadel
  • zusätzliche pädagogische Aufgaben
  • kurzfristige Maßnahmen zur Sicherung des Unterrichts

Diese Maßnahmen dienen in erster Linie der pädagogischen Einwirkung auf den Schüler und greifen regelmäßig nicht in dessen subjektive Rechte ein. Deshalb sind sie nur in Ausnahmefällen gerichtlich überprüfbar, etwa wenn die Schule gegen das Willkürverbot oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.

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Förmliche Ordnungsmaßnahmen

Reicht eine erzieherische Maßnahme nicht aus, können Schulen förmliche Ordnungsmaßnahmen verhängen. …

Reicht eine erzieherische Maßnahme nicht aus, können Schulen förmliche Ordnungsmaßnahmen verhängen.

Hierzu zählen – abhängig vom jeweiligen Landesrecht – insbesondere:

  • schriftlicher Verweis
  • Ausschluss vom Unterricht
  • Ausschluss von Klassenfahrten
  • Umsetzung in eine Parallelklasse
  • Überweisung an eine andere Schule
  • Androhung einer Schulentlassung
  • Entlassung von der Schule

Da diese Maßnahmen erheblich in die Rechte des Schülers eingreifen, handelt es sich regelmäßig um Verwaltungsakte. Gegen sie können rechtliche Rechtsbehelfe eingelegt werden.

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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden. …

Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme müssen zahlreiche rechtliche Anforderungen beachtet werden.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Zuständigkeit der entscheidenden Schulkonferenz oder Behörde
  • ordnungsgemäße Anhörung der Eltern und des Schülers
  • Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften
  • nachvollziehbare und individuelle Begründung
  • fehlerfreie Ermessensausübung
  • Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Bereits Verfahrensfehler können zur Rechtswidrigkeit einer Ordnungsmaßnahme führen.

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Widerspruch und Klage

Gegen förmliche Ordnungsmaßnahmen bestehen regelmäßig rechtliche Möglichkeiten. …

Gegen förmliche Ordnungsmaßnahmen bestehen regelmäßig rechtliche Möglichkeiten.

Wir unterstützen Sie insbesondere bei:

  • Widerspruch gegen schulische Maßnahmen
  • Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz
  • Vertretung vor dem Verwaltungsgericht
  • Prüfung der Erfolgsaussichten
  • Kommunikation mit Schule und Schulbehörden

Je früher anwaltliche Unterstützung erfolgt, desto größer sind häufig die Erfolgsaussichten.

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Prüfungsrecht in der Schule

Das Prüfungsrecht in der Schule ist grundsätzlich mit den allgemeinen Strukturen des ebenfalls auf dieser Seite dargestellten Prüfungsrechts …

Das Prüfungsrecht in der Schule ist grundsätzlich mit den allgemeinen Strukturen des ebenfalls auf dieser Seite dargestellten Prüfungsrechts vergleichbar.

Lediglich die Schulaufsichtsbehörde kann bei Anfechtung anstelle des Lehrers die jeweilige Leistung des Schülers bewerten. Soweit das jeweilige einschlägige Schulgesetzt keine Einschränkung der Fachaufsicht trifft, findet eine umfassende inhaltliche Kontrolle durch die Fachaufsichtsbehörde statt. Mit anderen Worten ist ein Berufen auf den sonst üblichen Beurteilungsspielraum der Prüfer nicht möglich.

Die inhaltliche Kontrolle wird jedoch dann wiederum, wenn die Stellungnahme der Fachaufsichtsbehörde negativ verläuft und der Rechtsstreit vors Gericht weitergefochten wird. Das Gericht hat lediglich eine eingeschränkt Kontrollmöglichkeit. Denn dem Prüfer steht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Daher darf das Gericht nicht eigene pädagogische Erwägungen an die Stelle derjenigen des Prüfers setzen. Der Prüfer muss bei seinem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die er im Laufe seiner fachlich-pädagogischen Tätigkeit erworben hat. Diese spezifisch-fachlich pädagogische Entscheidung über die Notengebung muss daher dem Prüfer überlassen bleiben. Dennoch hat der betroffene Schüler auch in diesem Bereich einen Anspruch auf eine soweit wie möglich tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle. Das Gericht hat daher zu prüfen, ob der Prüfer bei seiner Entscheidung den Sinngehalt der einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften verkannt hat, ob er frei von sachfremden Erwägungen, also nicht willkürlich entschieden hat und ob die der Entscheidung zugrundeliegende pädagogische Wertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt ist, die – soweit notwendig – vollständig ermittelt wurden und einer sachlichen Überprüfung standhalten.

Als betroffener Elternteil ist es also wie bei universitären Anschlussprüfungen möglich, die Bewertung der schriftlichen oder mündlichen Leistung ihres schulpflichtigen Kindes sowohl außergerichtlich als auch notfalls gerichtlich überprüfen zu lassen. Insbesondere Versetzungsentscheidungen bedürfen eine umfassende Prüfung, da diese mit einschneidenden Folgen für Ihr Kind verbunden sind. Bei einer Versetzung geht es darum, ob ihr Kind ein Jahr mehr oder weniger in der Schule bleibt oder schlimmstenfalls die Schule verlassen muss.

Ihre Rechte als Eltern sind verfassungsrechtlich geschützt, so dass Sie diese Rechtsposition auch wahrnehmen und nutzen sollten.

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Fehlerhafte Noten und Prüfungsentscheidungen überprüfen lassen

Nicht jede Bewertung einer Klassenarbeit, Klausur oder mündlichen Prüfung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. …

Nicht jede Bewertung einer Klassenarbeit, Klausur oder mündlichen Prüfung entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

Das schulische Prüfungsrecht unterliegt den Grundsätzen des Verwaltungsrechts und gewährleistet Schülerinnen und Schülern einen Anspruch auf eine rechtmäßige Leistungsbewertung.

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Wann kann eine Note angegriffen werden?

Eine Überprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn …

Eine Überprüfung kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • Bewertungsfehler vorliegen,
  • Verfahrensfehler erfolgt sind,
  • Prüfungsleistungen unvollständig bewertet wurden,
  • sachfremde Erwägungen eingeflossen sind,
  • Bewertungsmaßstäbe nicht einheitlich angewandt wurden oder
  • gegen schulrechtliche Vorschriften verstoßen wurde.
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Der pädagogische Beurteilungsspielraum

Lehrkräfte verfügen bei der Bewertung schulischer Leistungen über einen sogenannten pädagogischen Beurteilungsspielraum. Gerichte dürfen ihre eigene …

Lehrkräfte verfügen bei der Bewertung schulischer Leistungen über einen sogenannten pädagogischen Beurteilungsspielraum. Gerichte dürfen ihre eigene fachliche Einschätzung grundsätzlich nicht an die Stelle der Bewertung der Lehrkraft setzen.

Dennoch unterliegen Prüfungsentscheidungen einer gerichtlichen Kontrolle.

Das Verwaltungsgericht überprüft insbesondere,

  • ob die gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden,
  • ob sachfremde Erwägungen eingeflossen sind,
  • ob die Bewertung nachvollziehbar begründet wurde,
  • ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde,
  • ob gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen wurde oder
  • ob die Entscheidung willkürlich getroffen wurde.
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Versetzung, Nichtversetzung und Schulabschluss

Besonders gravierende Auswirkungen haben Entscheidungen über …

Besonders gravierende Auswirkungen haben Entscheidungen über

  • Versetzungen,
  • Nichtversetzungen,
  • Schulabschlüsse,
  • Wiederholungen eines Schuljahres,
  • Abschlussprüfungen und
  • Nichtzulassungen zu Prüfungen.

Diese Entscheidungen können den weiteren Bildungsweg erheblich beeinflussen und sollten sorgfältig rechtlich überprüft werden.

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Unsere Leistungen im Schulrecht

Wir vertreten Schülerinnen, Schüler und Eltern insbesondere in folgenden Bereichen: …

Wir vertreten Schülerinnen, Schüler und Eltern insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Aufnahme an Wunschschulen
  • Schulplatzklagen
  • Zugang zum Gymnasium
  • Widerspruch gegen Schulformempfehlungen
  • Schulwechsel
  • Ordnungsmaßnahmen
  • Unterrichtsausschluss
  • Schulverweise
  • Prüfungsrecht
  • Notenanfechtung
  • Versetzungsentscheidungen
  • Abschlussprüfungen
  • Schulaufsichtsverfahren
  • einstweiliger Rechtsschutz
  • Vertretung vor Verwaltungsgerichten
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Warum Reckling Krieten Legal?

Im Schulrecht geht es um Ihr Kind und Entscheidungen, die seinen weiteren Bildungsweg prägen können. Deshalb nehmen wir uns Zeit, hören Ihnen zu und …

Im Schulrecht geht es um Ihr Kind und Entscheidungen, die seinen weiteren Bildungsweg prägen können. Deshalb nehmen wir uns Zeit, hören Ihnen zu und entwickeln gemeinsam mit Ihnen einen Weg, der zur Situation Ihrer Familie passt.

Dabei verbinden wir die Erfahrung von Christian Reckling Krieten als Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit einer persönlichen und einfühlsamen Beratung. Bei RK Legal haben Sie feste Ansprechpartner, die Ihren Fall kennen, Ihre Sorgen ernst nehmen und sich mit dem nötigen Nachdruck für die Rechte Ihres Kindes einsetzen – im Gespräch mit der Schule ebenso wie vor Gericht.

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Sie haben Fragen zu einer schulischen Entscheidung oder möchten gegen eine Maßnahme der Schule vorgehen? …

Sie haben Fragen zu einer schulischen Entscheidung oder möchten gegen eine Maßnahme der Schule vorgehen?

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