Lehrkräfte nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes erst zum neuen Schuljahr einzustellen, ist in vielen Bundesländern übliche Praxis. Ob die dadurch entstehende Lücke Jahrzehnte später die Pension mindern darf, hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden. Rechtsanwalt Christian Reckling Krieten stellt das Urteil in einem Gastbeitrag für die Legal Tribune Online (LTO) vor.
Worum geht es?
Eine Lehrerin aus Baden-Württemberg hatte ihren Vorbereitungsdienst Ende Juni 1993 abgeschlossen und wurde erst nach den Sommerferien im August 1993 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen. Bei ihrer Versetzung in den Ruhestand Ende 2020 berechnete das Landesamt das Ruhegehalt nach den allgemeinen Vorschriften mit einem Ruhegehaltssatz von 38,24 Prozent. Die deutlich günstigere Übergangsregelung des § 102 LBeamtVG setzt voraus, dass ein Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar davorliegendes Dienstverhältnis bereits am 31.12.1991 bestand. Der Vorbereitungsdienst erfüllte diese Bedingung, doch der VGH Mannheim verneinte wegen der sechswöchigen Ferienlücke den „unmittelbaren“ Zusammenhang.
Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders (Urteil vom 11.06.2026, Az. 2 C 8.25): Unterbrechungen zwischen zwei Dienstverhältnissen sind versorgungsrechtlich unschädlich, wenn sie nicht in der Verantwortungssphäre der Beamtin liegen, sondern allein der Einstellungspraxis des Dienstherrn geschuldet sind. Da die Klägerin bereits während des Vorbereitungsdienstes ein Übernahmeangebot erhalten hatte, war der unmittelbare Zusammenhang zu bejahen.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine schulferienbedingte Lücke zwischen Referendariat und Verbeamtung darf beim Ruhegehalt nicht zum Nachteil gereichen.
- Maßgeblich ist, wer die Unterbrechung zu verantworten hat: Liegt sie allein an der Einstellungspraxis des Dienstherrn, bleibt der Zusammenhang gewahrt.
- Die Entscheidung reicht weit über den Einzelfall hinaus, weil die Einstellung zum Schuljahresbeginn im Lehrerbereich die Regel ist.
Was heißt das für Betroffene?
Verbeamtete Lehrkräfte mit einer solchen Lücke sollten ihren Versorgungsbescheid prüfen lassen, insbesondere wenn eine Übergangsregelung im Raum steht. Gegen Bescheide läuft regelmäßig eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat. Mehr zu unserer Arbeit im Beamtenrecht.
