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Verlorene Examensklausuren

Es kommt selten vor, aber es kommt vor: Examensklausuren gehen verloren. In der Legal Tribune Online (LTO) hat Rechtsanwalt Christian Reckling Krieten erläutert, welche Rechte Prüflinge in einem solchen Fall haben und welche Lösungen die Prüfungsämter anbieten.

Worum geht es?

Der Beitrag nennt mehrere reale Fälle aus den Jahren 2015 bis 2020, in denen Klausuren des Ersten oder Zweiten Staatsexamens verschwunden sind, meist auf dem Postweg zwischen Prüfungsamt und Erst- oder Zweitkorrektor. Kopien fertigen die Prüfungsämter in der Regel nicht an. Bleibt eine Klausur unauffindbar, fehlt eine Prüfungsleistung, ohne die das Examen nach den Ausbildungsgesetzen nicht bestanden werden kann.

Rechtlich gilt: Prüfungsleistungen sind von allen berufenen Prüfern zu bewerten. Dieses Gebot folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG und ist verletzt, wenn die Prüfungsunterlagen unvollständig sind. Das Prüfungsamt trägt nach der Abgabe die Verwahrungspflicht und muss dem Verbleib der Klausur ernsthaft nachgehen. Eine fiktive Bewertung der verlorenen Arbeit, etwa als „bestanden“, ist nicht zulässig, weil nur tatsächlich erbrachte Leistungen benotet werden können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine bundesweit einheitliche gesetzliche Regelung für den Verlustfall gibt es nicht; die Prüfungsämter gehen unterschiedlich vor.
  • Geht die Klausur vor der Erstkorrektur verloren, hat der Prüfling Anspruch auf eine Wiederholung dieser Aufsichtsarbeit.
  • Liegt bereits ein Erstvotum vor, kommt in Betracht, dieses als endgültige Bewertung zu akzeptieren; teils wird alternativ der Durchschnitt der übrigen Klausuren angeboten.
  • Maßstab ist stets, dass der Prüfling den geringstmöglichen Nachteil erleidet, ohne ungerechtfertigt bessergestellt zu werden.

Was heißt das für Betroffene?

Wer von einem Klausurverlust betroffen ist, sollte die angebotene Lösung nicht vorschnell akzeptieren, sondern prüfen lassen, welche Variante im konkreten Fall die günstigste ist. Der Autor plädiert zudem für einen technischen Sicherungsmechanismus, etwa einen Scan der Klausuren vor dem Versand, und für eine einheitliche gesetzliche Regelung. Mehr zu unseren Leistungen rund um das Staatsexamen finden Sie auf der Seite Examensanfechtung Jura.

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