Ein besonderer Erfolg im Prüfungsrecht: Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die Neubewertung einer Prüfungsleistung im Drittversuch angeordnet.
Ich war in diesem Verfahren mandatsführender Rechtsanwalt und habe den Studierenden sowohl im gerichtlichen Verfahren als auch im einstweiligen Rechtsschutz vertreten.
Darum ging es
Mein Mandant war im Drittversuch einer Modulteilprüfung im Studiengang Politikwissenschaft an der Helmut-Schmidt-Universität durchgefallen.
Auch nach der Remonstration hielt der Prüfer an seiner Bewertung fest. In seiner Überdenkungsstellungnahme fanden sich darüber hinaus mehrfach persönliche und abwertende Äußerungen über den Prüfling und dessen Studierfähigkeit.
Hiergegen habe ich für meinen Mandanten gerichtlichen Rechtsschutz eingeleitet.
Das Verwaltungsgericht Hamburg gab dem Antrag zunächst statt. Die Helmut-Schmidt-Universität legte hiergegen Beschwerde ein – ohne Erfolg.
Das OVG Hamburg bestätigte die maßgeblichen rechtlichen Grenzen des Prüfungsverfahrens: Im Überdenkungsverfahren darf die Prüfungsleistung bewertet werden – nicht die Person des Prüflings.
Die Konsequenz
Das OVG Hamburg bejahte aus Sicht eines objektiven Prüflings die Besorgnis der Befangenheit.
Die Prüfungsleistung musste deshalb durch einen anderen Prüfer und ohne Kenntnis der bisherigen Bewertung neu bewertet werden.
Das Ergebnis: Mein Mandant bestand die Prüfung nunmehr im Letztversuch.
Was dieser Fall zeigt
Gerade im Drittversuch erscheint eine Prüfungsentscheidung für viele Studierende zunächst endgültig.
Das muss sie nicht sein.
Auch im letzten Prüfungsversuch bestehen rechtliche Möglichkeiten, wenn Prüfungsfehler vorliegen und die rechtlichen Grenzen der Bewertung überschritten wurden.
Der Fall zeigt zudem: Prüfer dürfen Prüfungsleistungen bewerten – persönliche Abwertungen des Prüflings gehören nicht in eine rechtmäßige Prüfungsentscheidung.
Als mandatsführender Rechtsanwalt habe ich diesen Fall von der rechtlichen Prüfung und Aufarbeitung der Prüfungsentscheidung über das gerichtliche Verfahren bis zum erfolgreichen Abschluss begleitet.
Anonymisierter Fall aus unserer Praxis. Jeder Fall liegt anders, aus einem Ergebnis lässt sich keine Aussage über andere Verfahren ableiten.
