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Erfolg Examensanfechtung Jura Niedersachsen

Examensanfechtung in Niedersachsen: Erste Klausur erfolgreich neu bewertet

Erster Erfolg im Überdenkungsverfahren zum Zweiten Juristischen Staatsexamen: Im Rahmen einer von mir betreuten Prüfungsanfechtung in Niedersachsen konnte bereits bei einer der angegriffenen Examensklausuren eine bessere Bewertung erreicht werden. Der zuständige Prüfer hob seine ursprüngliche Bewertung von drei auf vier Punkte an. Damit ist es mir gelungen, eine konkrete Korrektur der Prüfungsentscheidung zugunsten meines Mandanten zu erreichen.

Ausgangslage: Zweifel an den Bewertungen im Zweiten Staatsexamen

Mein Mandant beauftragte mich mit der rechtlichen Überprüfung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen im Zweiten Juristischen Staatsexamen in Niedersachsen. Ziel war es, mögliche Bewertungsfehler aufzudecken und die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen die ursprünglichen Klausurbewertungen zu beurteilen.

Nach eingehender Analyse der Prüfungsarbeiten und der jeweiligen Korrekturvermerke erstellte ich eine umfassende rechtliche Bewertung. Dabei identifizierte ich mehrere Klausuren, bei denen konkrete Einwendungen gegen die Benotung erfolgversprechend erschienen.

Überdenkungsverfahren: Ein Prüfer korrigiert seine Bewertung

Auf Grundlage meiner Prüfung formulierte ich detaillierte Einwendungsschreiben, in denen ich die beanstandeten Bewertungsaspekte einzeln aufarbeitete und rechtlich begründete. Diese wurden dem Landesjustizprüfungsamt in Celle zur Weiterleitung an die zuständigen Prüfenden übermittelt.

Im Rahmen des anschließenden Überdenkungsverfahrens setzte sich einer der Prüfer mit meinen Argumenten auseinander und änderte seine ursprüngliche Einschätzung.

Die betreffende Examensklausur wurde daraufhin nicht mehr mit drei, sondern mit vier Punkten bewertet. Damit konnte ich eine Verbesserung um einen vollen Bewertungspunkt erreichen.

Erster Erfolg – weitere Überprüfung bleibt möglich

Die Neubewertung stellt einen konkreten Teilerfolg der Prüfungsanfechtung dar. Allerdings reichte die zusätzliche Punktzahl noch nicht aus, um die erforderlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung zu erfüllen.

Das Verfahren war damit jedoch keineswegs abgeschlossen. Vielmehr bestand weiterhin die Möglichkeit, die noch offenen Einwendungen im außergerichtlichen Verfahren weiterzuverfolgen und die verbleibenden Bewertungsfragen gegebenenfalls gerichtlich überprüfen zu lassen.

Der Fall zeigt, dass bereits im Überdenkungsverfahren eine Korrektur ursprünglich erteilter Examensnoten erreicht werden kann. Entscheidend ist, dass die Einwendungen nicht bei allgemeiner Kritik stehen bleiben, sondern konkrete fachliche und prüfungsrechtliche Fehler der Korrektur aufzeigen.

Was bedeutet das für die Anfechtung des Staatsexamens?

Eine Prüfungsanfechtung muss nicht unmittelbar zu einer vollständigen Neubewertung aller Klausuren führen, um sinnvoll zu sein. Bereits die Korrektur einzelner Bewertungspunkte kann das Gesamtergebnis verbessern und die Grundlage für weitere Schritte schaffen.

Gerade im Zweiten Juristischen Staatsexamen kommt es deshalb darauf an, sämtliche Prüfungsarbeiten sorgfältig auszuwerten und die aussichtsreichen Angriffspunkte gezielt herauszuarbeiten.

Unsere Tätigkeit im Prüfungsrecht

Wir vertreten bundesweit Kandidatinnen und Kandidaten bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen – sowohl im Ersten Juristischen Staatsexamen als auch im Zweiten Staatsexamen.

Unsere Tätigkeit umfasst die vollständige Auswertung der Prüfungsunterlagen, die Identifizierung möglicher Bewertungsfehler und die Entwicklung einer individuellen Strategie für das Überdenkungs-, Widerspruchs- und gegebenenfalls gerichtliche Verfahren.

Sie halten die Bewertung Ihrer Examensklausuren für fehlerhaft?

Wir prüfen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und erläuteren Ihnen in einem Erstberatungsgespräch, welche Erfolgsaussichten, Verfahrensschritte, zeitlichen Abläufe und Kosten mit einer Prüfungsanfechtung verbunden sind.

Anonymisierter Fall aus unserer Praxis. Jeder Fall liegt anders, aus einem Ergebnis lässt sich keine Aussage über andere Verfahren ableiten.

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